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ArbG Ludwigshafen, 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 3 Ta 43/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 3 Ta 43/08
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Arbeitsgerichtsgerichtsbarkeit und …
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Im Anschluss an die Güteverhandlung vom 14.01.2008 (- s. dazu die Sitzungsniederschrift - 4 Ca 2470/07 - mit den daraus ersichtlichen Hinweisen der Kammervorsitzenden, dort S. 2 = Bl. 16 d.A. -) und an die schriftsätzliche Stellungnahme des Klägers vom 28.01.2008 (Bl. 18 d.A.) erklärte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Speyer (Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 -, Bl. 21 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 13.02.2008 zugestellten Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.02.2008 am 26.02.2008 Beschwerde ein und begründete diese zugleich.
Mit dem Beschluss vom 03.03.2008 - 4 Ca 2470/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde vom 26.02.2008 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 07.02.2008 und vom 03.03.2008 - jeweils 4 Ca 2470/07 -.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist eine abschließende Bindung des Sozialgerichts Speyer durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - nicht begründet worden.